Norm
GmbHG §10 Abs4Rechtssatz
Obwohl der Ersatzanspruch nach § 10 Abs 4 GmbHG der Gesellschaft zusteht, dient er mittelbar auch dem Gläubigerschutz, welcher vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt; es kann aber auch ein Einzelgläubiger durch Pfändung und Überweisung des Ersatzanspruches der Gesellschaft auf die Verantwortlichen greifen.Obwohl der Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG der Gesellschaft zusteht, dient er mittelbar auch dem Gläubigerschutz, welcher vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt; es kann aber auch ein Einzelgläubiger durch Pfändung und Überweisung des Ersatzanspruches der Gesellschaft auf die Verantwortlichen greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059618Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_021