RS OGH 1991/10/22 5Ob56/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §469
EO §237
GBG §130
  1. ABGB § 469 heute
  2. ABGB § 469 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 237 heute
  2. EO § 237 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 237 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 237 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlages an nicht mehr Hypothekenlöschung begehren oder sein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB ausüben kann (EvBl 1968/256), ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt.So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlages an nicht mehr Hypothekenlöschung begehren oder sein Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB ausüben kann (EvBl 1968/256), ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003351

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00056_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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