RS OGH 1991/10/22 5Ob104/91

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

WEG §3
WEG §26
ZPO §228 B8

Rechtssatz

Ein (streitiger), mit korrespondierender Feststellungsklage verbundener Leistungsanspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses des vom Wohnungseigentümer (Wohnungseigentümerorganisator) auch im anhängigen Nutzwertfestsetzungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkte (hier: Einbeziehung bzw Nichteinbeziehung einer Schwimmhalle in die Nutzwertberechnung) ist unzulässig, weil für den Fall eines feststellenden Erkenntnisses dieses allein schon die Bindung des Außerstreitrichters im Nutzwertfestsetzungsverfahren an die sich aus dem Urteil ergebende materielle Rechtslage (Möglichkeit der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum für den Kläger ob den strittigen Räumlichkeiten) bewirkt, im Falle der Abweisung des Feststellungsbegehrens hingegen damit auch dem Leistungsbegehren der Boden entzogen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038963

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00104_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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