RS OGH 2025/2/19 5Ob539/91; 8Ob547/92 (8Ob548/92); 10Ob2422/96s; 7Ob378/98h; 7Ob142/00h; 1Ob58/01p;

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Rechtssatz

Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt.Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (Paragraph 236, ZPO) oder des Beklagten (Paragraph 259, Absatz 2, ZPO) unmittelbar berührt.

Entscheidungstexte

  • RS0038819">5 Ob 539/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 539/91
  • RS0038819">8 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/92
    Auch; Beisatz: Hier: Ist eine besondere, die Rechtssphäre der Klägerinnen in anderer Weise als die der anderen betroffenen Gesellschafter unmittelbar berührende Äußerung von Rechtswirkungen der vom Feststellungsbegehren erfaßten Geschäftsanteilsabtretung nicht gegeben. (T1)
    Veröff: SZ 66/175
  • RS0038819">10 Ob 2422/96s
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 Ob 2422/96s
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vertrages zwischen einem Dritten und dem Beklagten wegen Irreführung, Zwang oder List. (T2)
  • RS0038819">7 Ob 378/98h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 378/98h
    Beisatz: Das Feststellungsinteresse fehlt mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Urteils (auf Feststellung der Reglementwidrigkeit der Punktevergabe sowie einer bestimmten Plazierung in einem sportlichen Bewerb auf die weiteren - nicht in den Prozeß als Parteien einbezogenen - betroffenen Rennteilnehmer. (T3)
  • RS0038819">7 Ob 142/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 142/00h
    Auch
  • RS0038819">1 Ob 58/01p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 58/01p
  • RS0038819">1 Ob 130/02b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 130/02b
  • RS0038819">4 Ob 93/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 93/09v
    Vgl
  • RS0038819">3 Ob 34/11p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 34/11p
    Beis ähnlich wie T3
  • RS0038819">7 Ob 91/12a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 91/12a
    Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T4)
  • RS0038819">7 Ob 164/14i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 164/14i
  • RS0038819">9 ObA 21/15a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 21/15a
    Beisatz: Hier: Jedenfalls solange der aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte noch keinen (eigenen) Anspruch aus der Vereinbarung erworben hat, ist der Vertragspartner für die Feststellungsklage klagslegitimiert. (T5)
  • RS0038819">7 Ob 61/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
  • RS0038819">9 ObA 130/16g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 130/16g
  • RS0038819">9 ObA 83/18y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 83/18y
    Auch
  • RS0038819">5 Ob 21/20d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 21/20d
    Beisatz: Hier verneint; Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers bloß gegen den (vermeintlichen) Verwalter. (T6)
  • RS0038819">7 Ob 14/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 14/25x
    vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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