Norm
GmbHG §10 Abs4Rechtssatz
Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (§ 10 Abs 4 GmbHG) soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleidet.Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG) soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059622Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_022