RS OGH 1991/10/22 4Ob546/91, 6Ob563/94, 6Ob76/00w, 7Ob65/01m, 8Ob260/02x, 6Ob187/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ZPO §502 Abs1
GmbHG §10

Rechtssatz

Es ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage nach § 10 Abs 1 GmbHG aus eigenen oder fremden Mitteln machen; auch wenn sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, steht die Einlage grundsätzlich zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist es aber dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt oder wenn die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet, weil ihr dann die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 6 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 563/94
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    Beisatz: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. Eine bloß vorläufige Verfügbarkeit bedeutet keine "freie" Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes. (T1); Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Sicht der Dinge. (T2); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T3)
  • 7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
    Beis wie T1 nur: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. (T4)
  • 8 Ob 260/02x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 260/02x
    Auch; Beisatz: Die Mindestbareinzahlung kann auch von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden. Inwieweit in so einem Fall von einer schlüssigen Widmung auszugehen ist - zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Mitgesellschafter nicht leistet- kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 §502 Rz 3 mwN). (T5)
  • 6 Ob 187/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 187/02x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059399

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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