RS OGH 1991/10/22 4Ob562/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §938 C1
ABGB §149
ABGB nF §154 Abs3
VAG 1931 §118
  1. ABGB § 149 heute
  2. ABGB § 149 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 149 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 149 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 149 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Schließt der Erziehungsberechtigte auf den Namen des Kindes einen Bausparvertrag mit dem Rechtsfolgewillen, daß die angesparten Guthaben auch wirklich Kindesvermögen sein sollen bedarf es - wenn der Erziehungsberechtigte die Einzahlungen aus seinem eigenen Einkommen leisten wollte im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Kind noch eines weiteren Rechtsgrundes in Form eines Rechtsgeschäftes, mit dem er sich ihm gegenüber zur Leistung der Mindestpflichtsparbeiträge verpflichtet. Dabei muß aber der schenkende Berechtigte nicht nur beim Abschluß des Bausparvertrages, sondern auch noch bei jeder Einzahlung die Absicht haben, unentgeltlich Vermögenswerte zu übertragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0030802

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00562_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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