RS OGH 1991/10/22 4Ob561/91, 1Ob306/99b, 8Ob46/17y

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §1165 F

Rechtssatz

Zwar entsteht zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis; daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der Besteller im Schutzbereich des Subunternehmensvertrages mit dem Generalunternehmer und der Subunternehmer und seine Leute nicht auch im Schutzbereich des Generalunternehmervertrages zwischen Besteller und Generalunternehmer stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 561/91
    Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16
  • 1 Ob 306/99b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
    Beisatz: Im Rahmen des Generalunternehmervertrags ist der Auftraggeber auch verpflichtet, den Generalunternehmer vor möglichen Gefahrenquellen zu warnen, sodass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen bzw seine Subunternehmer aufklären kann. (T1); Veröff: SZ 73/118
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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