RS OGH 1991/10/22 4Ob99/91, 4Ob133/94, 4Ob2206/96g, 4Ob167/97f, 4Ob139/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

MSchG §1

Rechtssatz

Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. Diese Funktionen werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Waren weitervertrieben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 99/91
    Veröff: GRURInt 1992,467 = MR 1992,38 = WBl 1992,100 = ecolex 1992,101
  • 4 Ob 133/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 133/94
    nur: Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens. (T1) Beisatz: Und Garantiefunktion (T2) Veröff: SZ 67/191
  • 4 Ob 2206/96g
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
    nur: Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. (T3) Beis wie T2
  • 4 Ob 167/97f
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
    nur T3
  • 4 Ob 139/02y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 139/02y
    nur T3; Beisatz: Durch eine Marke werden die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens individualisiert. Sie ermöglicht dem Markeninhaber, die von ihm auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienste aus der Anonymität der Masse der Angebote herauszulösen, dadurch von gattungsgleichen Waren oder Diensten seiner Konkurrenten abzuheben und auf diese Weise einen festen Kundenstamm zu gewinnen und zu sichern. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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