RS OGH 1999/11/10 4Ob561/91, 7Ob272/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1168a
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch dem Generalunternehmer der nur einzelne Werkteile an Subunternehmer vergeben hat, die übrigen, zur Herstellung des Werkes erforderlichen Teilleistungen aber selbst ausführt oder von anderen Subunternehmen erbringen läßt, obliegt es, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen mehreren Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens ihrer Werkleistungen entsprechend zu koordinieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021866

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00561_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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