RS OGH 1991/10/22 5Ob114/91

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §509

Rechtssatz

Das bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB ( Vgl §§ 467, 1112 ABGB ) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011836

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00114_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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