Rechtssatz
Unregelmäßige Dienstbarkeiten können im Rahmen des § 529 ABGB auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger eingeräumt werden.Unregelmäßige Dienstbarkeiten können im Rahmen des Paragraph 529, ABGB auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017