Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litdRechtssatz
Das Honorar für die dem Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches vorangegangenen vorprozessuale Tätigkeit ist nicht gesichert; gesichert ist lediglich das tarifmäßige Honorar für die Vertretung vor Gericht zuzüglich Einheitssatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016