RS OGH 1991/10/23 9Ob714/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Norm

ZPO §31 Abs1 Z2
ZPO §204 G
ZPO §433
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. ZPO § 433 heute
  2. ZPO § 433 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Auf Grund der allgemeinen Vollmacht kann der Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites schließen, sondern auch gleichzeitig ein anderes Verfahren durch einen Vergleich (mitbereinigen) bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw Verbindung beider Verfahren) auch im "verglichenen" Rechtsstreit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 ZPO "geltendgemacht" worden sind kommt es nicht an, da der Vertreter auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß § 433 ZPO wirksam mitvergleichen kann.Auf Grund der allgemeinen Vollmacht kann der Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites schließen, sondern auch gleichzeitig ein anderes Verfahren durch einen Vergleich (mitbereinigen) bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw Verbindung beider Verfahren) auch im "verglichenen" Rechtsstreit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO "geltendgemacht" worden sind kommt es nicht an, da der Vertreter auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß Paragraph 433, ZPO wirksam mitvergleichen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035988

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_0090OB00714_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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