Norm
GOG §91Rechtssatz
Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte.Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022