Norm
IESG §1 Abs2 Z4 liteRechtssatz
Aus der Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 lit e IESG ergibt sich, daß die dem außergerichtlichen Vergleichsabschluß vorangegangene weitere außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls mit dem gemäß § 23 RAT zu TP 2 RAT gebührenden Einheitssatz für Nebenleistungen abgegolten sein sollte; dasselbe muß wohl bei Orientierung an der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichstellung von gerichtlichem und außergerichtlichem Vergleich auch für die einem gerichtlichen Vergleich vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076680Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_009OBS00015_9100000_001