Norm
ZPO §502 KRechtssatz
Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025