Norm
ZPO §477 Abs1 Z6 D6Rechtssatz
Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 2 ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig.Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042047Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0090OB00713_9100000_001