RS OGH 2016/2/22 3Ob573/91, 10Ob110/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bei Bemessung des Unterhalts ist auf die weiteren Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, dass als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen, weil diese auch für die Vergangenheit eine Ergänzung des ungenügenden Unterhalts verlangen könnten, wenn sich gegenüber der letzten Bemessung durch Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dass für die Söhne nur Beträge von dreitausend Schilling und zweitausendachthundertfünfzig Schilling festgesetzt sind, bedeutet nicht, dass sich das jüngste Kind deshalb mit einem verhältnismäßig geringeren Unterhalt begnügen müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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