Norm
EO §42Rechtssatz
Eine "faktische Exekutionsaufschiebung" allein reicht nicht aus, dem betreibenden Hausverwalter ein Pfandrecht für eine ihm selbst entstandene Forderung an Schaden durch Verzögerung seines Anspruches - und nicht etwa im Vermögen der Liegenschaftseigentümer eingetretene Nachteile - zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001419Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00093_9100000_001