RS OGH 1991/10/24 6Ob595/90

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Veröffentlicht am 24.10.1991
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Norm

ABGB §1332

Rechtssatz

Bei der Vernichtung oder nachteiligen Veränderung von Stücken einer Sachgesamtheit, wie sie eine einheitliche Raumeinrichtung darstellt, ist auch im Fall des § 1332 ABGB vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen, soweit nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich nicht zuletzt auch in der Verkaufspraxis am betreffenden Warenmarkt ausdrückt (Sitzgarnitur, Zimmereinrichtung etc) und nicht bloß der subjektiven Widmung des Geschädigten eine solche vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031886

Dokumentnummer

JJR_19911024_OGH0002_0060OB00595_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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