Norm
ABGB §1332Rechtssatz
Bei der Vernichtung oder nachteiligen Veränderung von Stücken einer Sachgesamtheit, wie sie eine einheitliche Raumeinrichtung darstellt, ist auch im Fall des § 1332 ABGB vom Wert der Sachgesamtheit auszugehen, soweit nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich nicht zuletzt auch in der Verkaufspraxis am betreffenden Warenmarkt ausdrückt (Sitzgarnitur, Zimmereinrichtung etc) und nicht bloß der subjektiven Widmung des Geschädigten eine solche vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031886Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0060OB00595_9000000_002