RS OGH 1991/10/24 6Ob595/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1991
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Eine Substanzveränderung an einer körperlichen Sache, die nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand in eben den oder doch einen ihm entsprechenden Zustand versetzt werden könnte, in dem sich die Sache ohne den nachteiligen Eingriff befände, ist ersatzrechtlich einer Sachvernichtung gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022628

Dokumentnummer

JJR_19911024_OGH0002_0060OB00595_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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