Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Eine Substanzveränderung an einer körperlichen Sache, die nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand in eben den oder doch einen ihm entsprechenden Zustand versetzt werden könnte, in dem sich die Sache ohne den nachteiligen Eingriff befände, ist ersatzrechtlich einer Sachvernichtung gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022628Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0060OB00595_9000000_001