Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses können nur Stoffsammlungsmängel aufgegriffen werden, die aus einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Nichtbeachtung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts resultieren.Bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses können nur Stoffsammlungsmängel aufgegriffen werden, die aus einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Nichtbeachtung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts resultieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044475Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0050OB01071_9100000_001