Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG können angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie bereits das Rekursgericht verneint hat.Auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG können angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie bereits das Rekursgericht verneint hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070513Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0050OB01071_9100000_002