RS OGH 1991/10/30 1Ob31/91

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

AHG §1 Bb
AHG §1 C9

Rechtssatz

Mangels eines eigenen Kärntner Rettungsgesetz liegt bei individuellen Rettungsmaßnahmen, bei denen der Bund auf Grund der gemäß Art 15 a B - VG zwischen ihm und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauberrettungsdienst abgeschlossenen Vereinbarung vom 18.05.1984, BGBl Nr 273, für das Land Kärnten bei Besorgung von Rettungsflügen mit Hubschraubern den Flugbetrieb durchführt und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur bestellt, ein hoheitliches Handeln in Vollziehung der Gesetze nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049797

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00031_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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