Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Ob ein Fehlverhalten eines Dienstnehmers eines Rechtsträgers der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, ist dann nicht von Bedeutung, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger in jedem Fall eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Sonderbeziehung besteht, aus der bei Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten der Kindergärtnerin gemäß § 1313a ABGB folgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028640Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_004