RS OGH 1991/10/30 1Ob8/91, 1Ob2406/96x, 7Ob239/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ABGB §1313a I
AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

Rechtssatz

Ob ein Fehlverhalten eines Dienstnehmers eines Rechtsträgers der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, ist dann nicht von Bedeutung, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger in jedem Fall eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Sonderbeziehung besteht, aus der bei Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten der Kindergärtnerin gemäß § 1313a ABGB folgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 8/91
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
    Vgl
  • 7 Ob 239/06g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 239/06g
    Auch; Beisatz: Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB. (T1)

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028640

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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