RS OGH 1991/10/30 1Ob31/91, 1Ob23/92, 2Ob166/10s

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

LuftVG §19

Rechtssatz

Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges ereignet sich ein Unfall dann, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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