RS OGH 1999/11/3 1Ob8/91, 9Ob78/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).Eine sonst die Kostenfolgen des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035903

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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