Norm
ABGB §562Rechtssatz
In der ausdrücklichen Inanspruchnahme eines Erbteiles einerseits gemäß § 562 ABGB durch den gesetzlichen Erben und anderseits durch die wegen eines angeblich gegenteiligen Testierwillens dennoch die Anwachsung ihrer Erbteile behauptenden Testamentserben liegen widerstreitende Erbserklärungen, sodaß im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nach § 125 AußStrG vorzugehen ist.In der ausdrücklichen Inanspruchnahme eines Erbteiles einerseits gemäß Paragraph 562, ABGB durch den gesetzlichen Erben und anderseits durch die wegen eines angeblich gegenteiligen Testierwillens dennoch die Anwachsung ihrer Erbteile behauptenden Testamentserben liegen widerstreitende Erbserklärungen, sodaß im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nach Paragraph 125, AußStrG vorzugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007996Dokumentnummer
JJR_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_001