RS OGH 2001/3/28 8Ob619/91, 1Ob208/98i, 9Ob55/01f

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Rechtssatz

In der ausdrücklichen Inanspruchnahme eines Erbteiles einerseits gemäß § 562 ABGB durch den gesetzlichen Erben und anderseits durch die wegen eines angeblich gegenteiligen Testierwillens dennoch die Anwachsung ihrer Erbteile behauptenden Testamentserben liegen widerstreitende Erbserklärungen, sodaß im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nach § 125 AußStrG vorzugehen ist.In der ausdrücklichen Inanspruchnahme eines Erbteiles einerseits gemäß Paragraph 562, ABGB durch den gesetzlichen Erben und anderseits durch die wegen eines angeblich gegenteiligen Testierwillens dennoch die Anwachsung ihrer Erbteile behauptenden Testamentserben liegen widerstreitende Erbserklärungen, sodaß im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nach Paragraph 125, AußStrG vorzugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007996

Dokumentnummer

JJR_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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