RS OGH 1991/11/5 4Ob119/91, 4Ob158/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Norm

UWG §4
UWG §9 C3

Rechtssatz

Weder "Gaudi" noch "Stadel" haben in bezug auf die Abhaltung unterhaltender Veranstaltungen in ländlichen Räumen ausreichenden Phantasiecharakter. Aber auch die Verbindung der beiden Begriffe wird im Verkehr nicht als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden. Mag auch die Zusammensetzung "GAUDI-STADL" eine erst in jüngerer Zeit entstandene sprachliche Neuschöpfung sein, so verkörpert sie doch nur einen - wenn auch noch nicht allgemein gebräuchlichen - Begriff, ohne daß damit die übliche Bedeutung der einzelnen Wörter in den Hintergrund träte und die Wortverbindung geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. - "Gaudi-Stadl".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 119/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 119/91
  • 4 Ob 158/05x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 158/05x
    Auch; Beisatz: Die Schutzfähigkeit setzt somit voraus, dass die Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (T1); Beisatz: Hier: „steirerparkett"; Schutzfähigkeit zu verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078658

Dokumentnummer

JJR_19911105_OGH0002_0040OB00119_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten