RS OGH 2017/9/26 4Ob95/91, 4Ob125/91, 4Ob92/94, 4Ob21/15i, 4Ob142/15h, 4Ob64/17s

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Norm

UrhG §1
UrhG §81 Abs1

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat, muss auch derjenige, der ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen nachweisen. Diese Beweislastregel gilt auch im Bescheinigungsverfahren. - "Le Corbusier-chaise-longue".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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