RS OGH 2016/3/16 4Ob110/91, 3Ob1/16t

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Norm

PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §2 Abs1

Rechtssatz

Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 69, Absatz 2, GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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