Norm
PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §2 Abs1Rechtssatz
Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 69, Absatz 2, GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016