Rechtssatz
Hat der Revisionsrekurswerber nicht auch den Beschluß des Erstgerichtes bekämpft hatte das Rekursgericht die rechtliche Beurteilung der nunmehr aufgeworfenen Fragen nicht zu überprüfen, sodaß der Revisionsrekursgrund des § 15 Z 4 AußStrG - daß nämlich der Beschluß zweiter Instanz auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht - nicht vorliegen kann.Hat der Revisionsrekurswerber nicht auch den Beschluß des Erstgerichtes bekämpft hatte das Rekursgericht die rechtliche Beurteilung der nunmehr aufgeworfenen Fragen nicht zu überprüfen, sodaß der Revisionsrekursgrund des Paragraph 15, Ziffer 4, AußStrG - daß nämlich der Beschluß zweiter Instanz auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht - nicht vorliegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007247Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00556_9100000_001