RS OGH 2022/8/30 9ObA191/91, 9ObA79/92, 9ObA9/09b, 9ObA84/10h, 8Ob94/12z, 3Ob151/13x, 9ObA148/13z, 9

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Rechtssatz

Da die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet, kommt eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebensowenig in Frage wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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