RS OGH 1991/11/7 12Os110/91

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Veröffentlicht am 07.11.1991
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Norm

StGB §85 Z2 B

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der gesellschaftlich aktuellen Lebensgewohnheiten tritt der Umstand, daß eine auffallend entstellende Narbe durch entsprechende Bekleidung zu verbergen ist, bei der Beurteilung nach § 85 Z 2 StGB bedeutungsmäßig in den Hintergrund, weil eine nach herrschenden ästhetischen Wertbegriff empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen Gesamterscheinung an sich - ohne Rücksicht auf (altersbedingt, modebedingt und anlaßbedingt wechselhafte) Bekleidungstrends - regelmäßig eine wesentliche Reduktion des Selbstwertgefühls und damit der dem (hier noch dazu jungen weiblichen) Tatopfer eröffneten Lebensqualität bedeuten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092679

Dokumentnummer

JJR_19911107_OGH0002_0120OS00110_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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