Norm
StGB §85 Z2 BRechtssatz
Unter Berücksichtigung der gesellschaftlich aktuellen Lebensgewohnheiten tritt der Umstand, daß eine auffallend entstellende Narbe durch entsprechende Bekleidung zu verbergen ist, bei der Beurteilung nach § 85 Z 2 StGB bedeutungsmäßig in den Hintergrund, weil eine nach herrschenden ästhetischen Wertbegriff empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen Gesamterscheinung an sich - ohne Rücksicht auf (altersbedingt, modebedingt und anlaßbedingt wechselhafte) Bekleidungstrends - regelmäßig eine wesentliche Reduktion des Selbstwertgefühls und damit der dem (hier noch dazu jungen weiblichen) Tatopfer eröffneten Lebensqualität bedeuten kann.Unter Berücksichtigung der gesellschaftlich aktuellen Lebensgewohnheiten tritt der Umstand, daß eine auffallend entstellende Narbe durch entsprechende Bekleidung zu verbergen ist, bei der Beurteilung nach Paragraph 85, Ziffer 2, StGB bedeutungsmäßig in den Hintergrund, weil eine nach herrschenden ästhetischen Wertbegriff empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen Gesamterscheinung an sich - ohne Rücksicht auf (altersbedingt, modebedingt und anlaßbedingt wechselhafte) Bekleidungstrends - regelmäßig eine wesentliche Reduktion des Selbstwertgefühls und damit der dem (hier noch dazu jungen weiblichen) Tatopfer eröffneten Lebensqualität bedeuten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092679Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00110_9100000_003