RS OGH 2024/2/20 5Ob101/91; 6Ob579/92; 5Ob2122/96m; 10Ob24/03g; 3Ob249/04w; 5Ob228/18t; 5Ob21/21f; 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

MRG §21 Abs3
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Mit den Pauschalraten werden keine Akontozahlungen geleistet, sondern Teile des gesetzlichen Mietzinses beglichen.

Entscheidungstexte

  • RS0070097">5 Ob 101/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 101/91
    Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call)
  • RS0070097">6 Ob 579/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 579/92
  • RS0070097">5 Ob 2122/96m
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2122/96m
    Beisatz: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, also nicht "entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG geleistet beziehungsweise vereinnahmt", solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. (T1)
  • RS0070097">10 Ob 24/03g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 Ob 24/03g
    Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. (T2)
  • RS0070097">3 Ob 249/04w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 249/04w
    Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. (T3); Beisatz: BK sind aber nicht Teile des Hauptmietzinses. (T4)
  • RS0070097">5 Ob 228/18t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 228/18t
  • RS0070097">5 Ob 21/21f
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 21/21f
  • RS0070097">4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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