Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Eine außergerichtliche Vereinbarung wird nicht dadurch in einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG transformiert, daß die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, gleichgültig ob es sich um gerichtliche (vgl § 285 AußStrG, §§ 426 bis 429 Geo) oder notarielle Beglaubigung handelt.Eine außergerichtliche Vereinbarung wird nicht dadurch in einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG transformiert, daß die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, gleichgültig ob es sich um gerichtliche vergleiche Paragraph 285, AußStrG, Paragraphen 426 bis 429 Geo) oder notarielle Beglaubigung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085262Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_010OBS00313_9100000_002