RS OGH 1991/11/12 10ObS365/90, 10ObS232/93, 10ObS241/94, 10ObS293/94, 10ObS2206/96a, 10ObS2275/96y,

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

BSVG §124 Abs2
GSVG §133 Abs2 idF 19. GSVGNov BGBl 1993/336

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. Besondere vom Versicherten zu vertretende Umstände sind außer Acht zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 365/90
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 365/90
    Veröff: SSV-NF 5/114
  • 10 ObS 232/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 10 ObS 232/93
    Auch
  • 10 ObS 241/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 241/94
  • 10 ObS 293/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 293/94
    nur: Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. (T1)
  • 10 ObS 2206/96a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2206/96a
    nur T1; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF 19. GSVGNov 1993/336. (T2)
  • 10 ObS 2275/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 49/97x
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 49/97x
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 107/98b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 107/98b
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 147/98k
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 147/98k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 248/98p
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 248/98p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbsgelegenheit zu finanzieren. Ein Abstellen auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Versicherten hätte zur Folge, daß der überschuldete Unternehmer besser gestellt würde als ein Unternehmer, auf den dies nicht zutrifft. Der Versicherte könnte durch eine entsprechende Verschuldung die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension mitbestimmen (vgl SSV-NF 5/114). (T3)
  • 10 ObS 399/98v
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 399/98v
    Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG kann nur durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet werden; wirtschaftliche Probleme des Versicherten (zB Konkurs) vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen (10 ObS 248/98p; vgl SSV-NF 5/114). (T4)
  • 10 ObS 219/00d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 219/00d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Anspruch gegenüber einem in Aussicht genommenen Hofübernehmer auf unentgeltliche Arbeitsleistung oder Erbringung von Arbeitsleistungen gegen ein unter dem üblichen Satz liegendes Entgelt lässt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten. (T5)
  • 10 ObS 257/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 257/02w
    Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T6); Beisatz: Andernfalls würde sich die Erlangung der Erwerbsunfähigkeitspension danach orientieren, ob der Versicherte am Stichtag noch oder bereits über einen geeigneten Betrieb verfüge, in dem er die objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben könne. (T7)
  • 10 ObS 169/04g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 169/04g
    nur T1; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085902

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00365_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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