Norm
ASVG §86Rechtssatz
Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist, so treten die Wirkungen des § 361 Abs 4 ASVG ein.Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist, so treten die Wirkungen des Paragraph 361, Absatz 4, ASVG ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083205Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_010OBS00318_9100000_001