RS OGH 1991/11/12 10ObS318/91 (10ObS319/91 - 10ObS322/91), 10ObS183/95, 10ObS2431/96i, 10ObS382/01a,

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Norm

ABGB §914 II
ASVG §86

Rechtssatz

Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 318/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 318/91
    Veröff: SSV-NF 5/128
  • 10 ObS 183/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 183/95
    nur: Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. (T1)
  • 10 ObS 2431/96i
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2431/96i
    Beisatz: Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. (T2)
  • 10 ObS 382/01a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 382/01a
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Versicherte soll im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. (T3) Beisatz: Auch nicht zu Lasten des Dienstgebers, der an dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist. (T4) Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach § 33 KGG. (T5)
  • 10 ObS 205/03z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 205/03z
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ist daher zweifelhaft, ob ein Antrag überhaupt vorliegt oder welcher Inhalt diesem beizumessen ist, ist in einem solchen Fall zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden, was freilich nicht bedeutet, dass ein tatsächlich nicht gestellter Antrag fingiert werden darf. (T6)
  • 10 ObS 116/04p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 116/04p
    Beis wie T2
  • 10 ObS 56/04i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 56/04i
    Beis wie T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086444

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00318_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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