Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Gemäß § 3 Abs 2 NO kann die in einem Notariatsakt enthaltene Verpflichtung, wenn sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, nur vollstreckt werden, wenn der Eintritt der Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Ähnlich wie nach § 7 Abs 2 EO gilt diese Nachweispflicht nur für aufschiebende Bedingungen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NO kann die in einem Notariatsakt enthaltene Verpflichtung, wenn sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, nur vollstreckt werden, wenn der Eintritt der Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Ähnlich wie nach Paragraph 7, Absatz 2, EO gilt diese Nachweispflicht nur für aufschiebende Bedingungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001111Im RIS seit
13.11.1991Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024