RS OGH 1991/11/13 3Ob96/91

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Norm

EO §7 Abs2 C
NO §3 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 2 NO kann die in einem Notariatsakt enthaltene Verpflichtung, wenn sie von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, nur vollstreckt werden, wenn der Eintritt der Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Ähnlich wie nach § 7 Abs 2 EO gilt diese Nachweispflicht nur für aufschiebende Bedingungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001111

Dokumentnummer

JJR_19911113_OGH0002_0030OB00096_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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