RS OGH 1991/11/13 3Ob122/91, 4Ob142/93, 3Ob5/00g, 4Ob93/01g, 4Ob279/01k, 4Ob176/06w, 4Ob213/06m, 9Ob

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Norm

UWG §14 A1
UWG §14 B1

Rechtssatz

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auf eine dem österreichischem Recht fremde gewillkürte Prozessstandschaft würde es hinauslaufen, wollte man gestatten, dass das Unternehmen und damit als Zubehör desselben der von ihm nicht zu trennende Unterlassungsanspruch noch in der Verfügungsmacht der klagende Partei stünden, das Recht der Durchsetzung des noch von der klagende Partei erwirkten Titels (hier: einstweilige Verfügung) aber der jetzigen betreibenden Partei zugebilligt würde, die keine Gesamtrechtsnachfolgerin ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 122/91
    Veröff: WBl 1992,101 = MR 1992,124
  • 4 Ob 142/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 142/93
    nur: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. (T1)
  • 3 Ob 5/00g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 5/00g
    nur T1
  • 4 Ob 93/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
    Beisatz: Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruches nach UrhG allein ist nicht möglich. (T2)
  • 4 Ob 279/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
    Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T3)
  • 4 Ob 176/06w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 176/06w
    Auch; Beisatz: Keine bloße Prozessstandschaft, wenn der Klägerin nicht nur das Recht zusteht, die dem geschützten Werk entsprechenden Gegenstände herzustellen und zu vertreiben sowie gegen darauf sich beziehende Rechtsverletzungen vorzugehen, sondern auch weitere Rechtsverletzungen im eigenen Namen, jedoch im Interesse der ursprünglichen Rechteinhaber zu verfolgen. (T4)
  • 4 Ob 213/06m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht losgelöst von jenem Unternehmen bestehen, zu dessen Gunsten er erworben wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/59
  • 9 Ob 85/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
    Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T6); Bem: Siehe auch RS0124691. (T7); Veröff: SZ 2009/60
  • 7 Ob 8/11v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 8/11v
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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