RS OGH 1991/11/13 3Ob576/91, 2Ob541/94, 1Ob550/94, 10Ob536/94, 1Ob4/97p, 10Ob239/97p, 9Ob23/98t, 6Ob

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §140 Ag
ABGB §936 VIIc

Rechtssatz

Eine Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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