RS OGH 1991/11/14 8Ob534/91, 6Ob258/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

HGB §139
UGB §139

Rechtssatz

Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlass Gesellschafter. Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 8 Ob 534/91
    Veröff: NZ 1992,298 = RdW 1992,111 = ecolex 1992,169
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Vgl; Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist § 139 UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061855

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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