Norm
StPO §260 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Unterlassung der gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO gebotenen Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter einen anzuwendenden Tatbestand steht gemäß § 260 Abs 1 StPO unter Nichtigkeitssanktion und belastet das Urteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO (hier: Feststellung der dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichenden Gesetzwidrigkeit).Die Unterlassung der gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gebotenen Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter einen anzuwendenden Tatbestand steht gemäß Paragraph 260, Absatz eins, StPO unter Nichtigkeitssanktion und belastet das Urteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (hier: Feststellung der dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichenden Gesetzwidrigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012