RS OGH 1991/11/14 7Ob610/91, 6Ob546/95

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

Die ins Treffen geführte Abwägung zwischen dem durch die Unterbringung verursachten Rechtsverlust des Kranken gegenüber der durch die Unterbringung abgewendeten Gefahr hat dort ihre Grenze zu finden, wo der Gebrauch der Freiheit krankheitsbedingt zu einem einschneidenden Verlust der körperlichen Integrität oder sogar des Lebens des psychisch Kranken führen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075905

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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