RS OGH 2019/9/25 7Ob624/91, 5Ob76/15k, 10Ob83/15a, 1Ob89/19y

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Vermieter ist zur Aufkündigung auch berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Auch ständige Verzögerungen der vereinbarten Geldleistungen oder Sachleistungen und die dadurch hervorgerufenen Diskussionen können bei Beurteilung des Gesamtverhaltens nicht unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unleidliches Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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