RS OGH 1991/11/14 7Ob624/91, 5Ob76/15k, 10Ob83/15a, 1Ob89/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

Rechtssatz

Der Vermieter ist zur Aufkündigung auch berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Auch ständige Verzögerungen der vereinbarten Geldleistungen oder Sachleistungen und die dadurch hervorgerufenen Diskussionen können bei Beurteilung des Gesamtverhaltens nicht unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 624/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 624/91
  • 5 Ob 76/15k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 76/15k
    Auch
  • 10 Ob 83/15a
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 83/15a
    Auch
  • 1 Ob 89/19y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 89/19y
    Vgl; Beisatz: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen. (T1)

Schlagworte

Unleidliches Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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