Rechtssatz
Dass Sondernutzungen am öffentlichen Gut, die nach Art und Ausmaß über den Gemeingebrauch hinausgehen, regelmäßig auf privatrechtlicher Basis beruhen, sofern das Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht insgesamt öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, entspricht der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011