RS OGH 1991/11/14 7Ob610/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

UbG §3

Rechtssatz

Die Ansicht, daß unter einer Gesundheitsgefährdung im Sinne des UbG nur eine Schädigung durch aktives Verhalten, nicht aber auch durch ein Unterlassen (Wegfall der Medikamenteneinnahme) zu verstehen sei, kann weder aus dem Gesetz noch seinen Materialien abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075926

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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