RS OGH 1991/11/14 8Ob534/91, 6Ob258/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

HGB §139
UGB §139

Rechtssatz

Der Legatar wird nicht automatisch Gesellschafter; ihm steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Gesellschaftsanteil gegen den Erben zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 8 Ob 534/91
    Veröff: NZ 1992,298 = RdW 1992,111 = ecolex 1992,169
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist § 139 UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061859

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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